"Anfrage zu privaten Baugerüsten auf öffentlichen Gehwegen" mit Antwort der Verwaltung

gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Anfrage zu privaten Baugerüsten auf öffentlichen Gehwegen

Anfrage an die Verwaltung

  1. Brauchen Eigentümer, die ihre Gebäude mit einem Baugerüst einrüsten wollen und dafür auch öffentliche Gehwege nutzen, eine Genehmigung der Verwaltung hierfür?
  2. Gibt es für die Nutzung von öffentlichen Gehwegen durch private Baugerüste bestimmte Auflagen oder einen zeitlichen Maximalrahmen?
  3. Falls es eine zeitliche Befristung gibt: Wie geht die Stadt gegen eine Überschreitung dieser Fristen vor?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1) Baugerüste, die auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden, sind genehmigungspflichtig. Hierfür wird eine verkehrsbehördliche Anordnung gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt.

2) Grundsätzlich ist die Nutzung einer öffentlichen Fläche immer auf das zwingend erforderliche Maß (sowohl zeitlich, als auch räumlich) zu begrenzen. Der Gesetzgeber gibt jedoch grundsätzlich keine Möglichkeit vor, eine Maximaldauer im Vorhinein festsetzen zu können. Insofern werden die verkehrsbehördlichen Anordnungen zunächst für den beantragten Zeitraum erteilt, wobei auch Verlängerungen möglich sind, wenn der entsprechende Bedarf hierfür glaubhaft gemacht, bzw. nachgewiesen werden kann (z.B. Lieferengpässe o.ä.). Die Verwaltung kann nicht beurteilen, welcher Zeitraum für die Ausführung von einzelnen Baumaßnahmen tatsächlich erforderlich und gerechtfertigt ist. Alle grundsätzlichen Regelungen zu Baugerüsten sind in der DIN 4420 geregelt und werden auch von der Berufsgenossenschaft überwacht. Alle verkehrsbehördlichen Anordnungen enthalten Auflagen zu verkehrsrechtlichen Aspekten, wie z.B. freizuhaltende Restbreiten von Geh- und Radwegen.

3) Sollte die Straßenverkehrsbehörde Kenntnis über eine abgelaufene Anordnung für ein Baugerüst erhalten, wird die verantwortliche Firma aufgefordert, das Gerüst abzubauen oder die Anordnung zu verlängern. Gegebenenfalls kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips und Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

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