Änderungsantrag zum Antrag der CDU-Fraktion zum Verkauf von Plagiaten der Straßenzeitung "Asphalt Magazin" (0269/2024)

Antrag:

Der ursprüngliche Antrag wird wie folgt geändert:

  1. Die Stadtverwaltung erweitert die Sondernutzungssatzung nach dem [erfolgreichen] Beispiel der Stadt Braunschweig dahingehend, dass der aufdringliche und aggressive Verkauf von [vermeintlichen] Straßenzeitungen [und Plagiaten des "Asphalt-Magazins"] ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Raum untersagt werden kann [und ggf. unter den Tatbestand des "aggressiven Bettelns" gefasst wird].
  2. [Gleichzeitig wird die Sondernutzungssatzung in diesem Zusammenhang so präzisiert, dass dem städtischen Ordnungsdienst] Sanktionsmöglichkeiten, die dem städtischen Ordnungsdienst u.a. in der Sondernutzungssatzung ohnehin eingeräumt werden, können gegenüberdieden aufdringlich und aggressiv auftretenden Verkäuferinnen und Verkäufern von Straßenzeitungen ohne Sondernutzungserlaubnis ausgeübt werden.

Begründung:

Straßenzeitungen, wie sie u.a. die International Network of Street Papers definiert, werden von Menschen verkauft, die von Armut, Obdachlosigkeit oder anderen Formen der Marginalisierung betroffen sind. Dass die mit der Produktion und Distribution von Straßenzeitungen einhergehenden Organisationen einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, andernfalls handelt es sich um »vermeintliche Straßenzeitungen«, kann nicht Bestandteil der zu ändernden Sondernutzungssatzung sein und ist daher unerheblich. Auch, dass in der Vergangenheit wohl »Plagiate des ›Asphalt Magazins‹« in Umlauf gebracht worden sind, ist als Strafbestand vom Urheberrechtsgesetz abgedeckt und kann dementsprechend zur Anzeige gebracht werden, ohne dass die Sondernutzungssatzung geändert werden müsste.

Sanktionsmöglichkeiten für a) aggressives Betteln und b) gewerbsmäßiges oder organisiertes Betteln, wie es die zuletzt 2018 geänderte Sondernutzungssatzung der Stadt Braunschweig vorsieht, ergeben sich daraus, dass die Sondernutzungserlaubnis fehlt, die wohl kaum jemals für die genannten erlaubnispflichtigen Sondernutzungen erteilt werden wird. Sollten weitere Sanktionsmöglichkeiten vonseiten des städtischen Ordnungsdienstes gegenüber den aufdringlich und aggressiv auftretenden Verkäuferinnen und Verkäufern von Straßenzeitungen angedacht sein, ist dies ausführlich darzustellen.